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Arbeitsamt, Teil 2 - Antwort und Erwiederung
Heute erreichte mich folgende Antwort des Arbeitsamtes:
Sehr geehrter Herr M.,
für Ihre Mails vom 16.10.2002 und 24.10.2002 und den darin kritischen Anmerkungen möchte ich mich bedanken und zunächst für verspätete Antwort entschuldigen. Aber nun zum Inhalt:
Bei KURS handelt es sich um eine frei zugängliche Datenbank, deren Ziel ist, möglichst umfassend den Markt für berufliche Bildung abzubilden und Einzelinteressenten transparent zu machen. Bildungsinteressierte sollen sich über das Angebot an Veranstaltungen informieren können und die Veranstaltung auswählen, die ihren Vorstellungen entsprechen. Für Veranstalter bietet KURS die Möglichkeit, das geplante Angebot zu veröffentlichen und so potentiellen Kunden zugänglich zu machen.
Mit ca. 600 000 Veranstaltungen wird das bestehende Angebot in KURS in hohem Umfang bereits jetzt abgebildet, an einer Erweiterung arbeiten wir. Eine fachliche Prüfung der einzelnen Veranstaltung ist mit der Aufnahme nicht verbunden. Nach wie vor liegt es in der Verantwortung des einzelnen, sich die für ihn am besten geeigneteste Veranstaltung auszusuchen. Hilfestellung bei der Entscheidung für Bildungsmaßnahme gibt u.a. Checkliste "Qualität beruflicher Weiterbildung" des BiBB, auf die wir von der Einstiegsseite von KURS verlinken. Ob nun - wie von Ihnen geschildert - sog. Biotattoos oder Timetattoos medizinisch umstritten sind, entzieht sich meiner Kenntnis und ist im im Übrigen von mir nicht zu bewerten.
Wie Sie in Ihrer Mail darstellen sind die Ausbildungswege für Tätowierer und Piercer in Deutschland nicht geregelt, daher habe ich keine Möglichkeit, die von Ihnen aufgeführten "Kurz-Lehrgänge" aus der Datenbank aus zu schließen.
Der Sachverhalt stellt sich natürlich anders dar, wenn es sich um rechtlich nicht zulässige ,also über Rechtsgrundlage verbotene Anwendungen/Behandlungen handelt. In diesem Fall werde ich selbstverständlich umgehend entsprechende Angebote aus KURS entfernen. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre ich für die Angabe der Rechtsgrundlage dankbar, da meine Recherche in dieser Hinsicht bislang nicht erfolgreich war.
Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Anja Block Bundesanstalt für Arbeit Referat Ic3 anja.block@arbeitsamt.de
Da ich in dem von Ihnen als Webmaster betreuten Forum unter www.tattoocity.info die Diskussion um diese Anfrage gelesen habe, wäre es nett, wenn Sie meine Antwort dort zugänglich machen würden oder mich informieren, dann würde ich ggf. diese direkt dort einstellen.
Vielen Dank.
Meine Antwort darauf:
Guten Tag, Frau Block,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meine u.g. Mails.
Selbstverständlich werde ich ich Ihre Antwort auf dem gleichen Wege wie meine ursprüngliche Anfrage öffentlich machen. Sollte ich Feedback erhalten, welches für Sie z.B. aufgrund Nennung einer Rechtsgrundlage interessant ist, so werde ich Ihnen dieses gerne zukommen lassen.
Bezüglich sog. "Bio-Tattoos" (auch als Temptoos bekannt) möchte ich auf die folgende Website verweisen:
http://www.taetowiermagazin.de/infos_biotattoos/btattoo_03.htm
Dort findet sich ein Bericht über das Urteil des Amtsgerichtes Trier mit dem AZ 7 C 223/99. Hierbei wurde einer Person, die sich ein sog. "Bio-Tattoo" hattte stechen lassen, welches aber nicht verschwand, Schmerzensgeld zugesprochen. Vielleicht ist der dort zu findende Text für Sie interessant und könnte, evtl. in Verbindung mit dem eigentlichen Urteil, welches Sie sicher besorgen können, eine Grundlage dafür sein, solche Kurse, in denen das Anfertigen von "Bio-Tattoos" bzw. "Temptoos" vermittelt wird, aus KURS zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen.
A.M.
Ein Bericht von Alex
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