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INDIZIERUNG EINER BODYART-WEBSITE
Seit geraumer Zeit geistert durch die Bodyart-Szene ein Gespenst mit Namen "Indizierung". Die weltweit wohl größte und umfangreichste Website zum Thema Bodyart, beheimatet in Kanada, wurde durch die "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" auf den Index gesetzt.
Als Begründung hierfür wurde u.a. genannt, die Seite sei geeignet: "Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Es handelt sich hier um eine grobe Art der Darstellung im sexuellen Bereich, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert. Es werden unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt und die Gesamttendenz zielt auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen ab."
Soweit also der Auszug aus dem Indizierungsantrag.
Nun sind wir uns wohl sicher alle einig, daß auf der betreffenden Website Bilder gezeigt werden, welche für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind. Der größte Teil dieser Bilder liegt aber in einem paßwortgeschützten Bereich, so daß nicht jedermann darauf Zugriff hat. Nur ein Bruchteil ist frei einsehbar.
Man darf jedoch nicht vergessen, daß jene Website für viele Bodyart-Interessierte auch in Deutschland eine wichtige Informationsquelle ist; dies gilt sicher auch für Jugendliche. Dort können Informationen eingesehen werden, welche evtl. dazu führen, daß man für ein Tattoo oder Piercing eben nicht zu einem Pfuscher geht. Aber dieser pädagogisch durchaus wertvolle Gedanke scheint der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften egal zu sein.
Wie nicht anders zu erwarten war, wurde dem Indizierungsantrag zugestimmt. Was bedeutet dies nun in der Praxis? Zur Klärung dieser Frage wurde folgende Anfrage beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingereicht:
Mit Indizierungsantrag vom 02.12.1999 wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Indizierung der o.g. Websites beantragt.
Im Rahmen verschiedenster Diskussionforen und anderer Medien im Bereich des Internet wird immer wieder auf BME Bezug genommen, da diese Seiten eine umfangreiche Informationsquelle zu allen Aspekten der sog. "Bodyart", z.B. Tattoos, Piercings, etc. darstellt. Unabhängig davon, daß geringe Teile des Frei zugänglichen Angebotes von BME nicht unbedingt für Jugendliche geeignet sind, kann man feststellen, daß BME wohl eine der Hauptinformationsquellen im Web zu Themenkomplexen wie Tattoos und Piercings ist.
Da sich Tattoos und Piercings zwischenzeitlich in allen Schichten der Gesellschaft durchgesetzt haben, wollen auch immer mehr Menschen solche Bodyart tragen. Da eine nicht sachgemäße Ausführung hier zu gesundheitlichen Problemen führen kann, ist es von höchster Wichtigkeit, daß sich diese Personen - unter denen sich sicher auch Jugendliche befinden - vorab gründlich informieren. Eine umfangreiche Informationsquelle hierzu stellt zweifelsohne BME dar.
Mich würde nun interessieren, wie sich hier die rechtliche Situation darstellt. Bedeutet die Indizierung der o.g. Seiten, daß es bereits illegal ist, in öffentlich zugänglichen Diskussionforen die o.g. Internetadressen zu erwähnen (z.B. ein Hinweis á la "Weitere Informationen hierzu findest Du auch bei www.xxx.xxxxx.com."). Oder bedeutet es, daß ein Besitzer/Betreiber von Internet-fähigen PC's in irgendeiner Art und Weise dafür Sorge tragen muß, daß von seinen PC's aus keine Minderjährigen die o.g. Website aufsuchen (wobei sich dann die Frage stellen würde, inwieweit eine solche Lösung technisch überhaupt machbar ist).
Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Vom Ministerium kam tatsächlich eine Antwort:
Sehr geehrter Herr XY,
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mails vom 7. bzw. 15. März 2001, in denen Sie sich über die Folgen einer Indizierung bzw. Weiterverwendung eines indizierten Objektes im Internet informieren.
Zu den Vertriebsbeschränkungen in Folge einer Indizierung gehört ebenfalls, das die indizierte Schrift auch durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste weder verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht, noch angeboten, angekündigt oder angepriesen werden darf. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn "durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist" (vgl. § 5 Abs. 3 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS)). Die Verpflichtung zur technischen Vorsperrung liegt auf der Seite des Anbieters bzw. "Content-Providers".
Da die bewußte und wissentliche "Hyperlinksetzung" auf ein indiziertes Online-Angebot eine Form des Zugänglichmachens darstellt, für die der "Hyperlink Setzer" verantwortlich ist, würde dieses für den von Ihnen konstruierten Fall bedeuteten, das ein strafbewehrter Verstoß gegen die Vertriebsbeschränkungen des GjS gegeben wäre.
Das Entscheidungs-Gremium der BPjS hat den informativen Teil des "BME-Body Modification Enzines" nicht verkannt, im Rahmen der Abwägung mit der offensichtlichen schweren Jugendgefährdung eines Teils des Bildmaterials jedoch geringer gewichtet. Dabei war von Bedeutung, das einige Fotografien mit schwerwiegenden Verletzungen und Verstümmelungen von Sexualorganen in der Nähe zu § 184 III StGB angesiedelt sind, zumal sie eben nicht in einen informativen Kontext eingebunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
J. Gerlach Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat 506 S Kinder- und Jugendschutz, Medienkompetenz Rochusstraße 8-10, 53123 Bonn
Tja, und was will uns das Ministerium damit sagen?
Nun, nach dem Willen des Ministeriums ist tatsächlich die bloße Weiterverbreitung der URL der entsprechenden Website durch Setzen eines Links bereits illegal.
Ausdrücklich erwähnt wird im Antwortmail der § 184 StGB, welcher sich mit der Thematik "Verbreitung pornographischer Schriften" befaßt. Dort heißt es unter anderem unter (1):
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1 . einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Jener § 11 Abs. 3, auf welchen verwiesen wird, besagt:
Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Ebenso wichtig ist der Punkt (3.) des § 184, auf welchen durch das Ministerium ausdrücklich verwiesen wird:
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographische Schrift den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Es läßt sich also folgendes Fazit ziehen: Man darf natürlich weiterhin die betreffende Website aufrufen, natürlich nur, wenn man volljährig ist - der auf der betreffenden Website häufiger zu findende Satz "Kids, don't try this at home" gewinnt hier eine gänzlich neue Bedeutung. Allerdings darf man die Seite auf gar keinem Fall einer minderjährigen Person zeigen. Ebenso sollte man die URL jener Seite nicht öffentlich bekanntmachen, da sie ja evtl. durch Minderjährige eingesehen werden könnte.
Also, Leute, paßt bitte beim Umgang mit der betreffenden Website ein bißchen auf. Das Tattoocity-Team möchte keine Leser durch Haft o.ä. verlieren.
Ein Bericht von Alex
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